Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Werbeaufträge an die Seven.One Entertainment Group Schweiz AG
für Werbeaufträge an die Seven.One Entertainment Group Schweiz AG
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbeaufträge an die Seven.One Entertainment Group Schweiz AG („AGB“) gelten für alle Werbeaufträge im Bereich Online und Sponsoring und damit verbundenen Dienstleistungen der Seven.One Entertainment Group Schweiz AG („7.1 Entertainment“) und der von ihr vertretenen Konzerngesellschaften der ProSiebenSat.1 Media SE mit Sitz in der Schweiz („Gruppengesellschaften“). Für klassische Werbespots gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbeaufträge an Gruppengesellschaften der Goldbach Group AG sowie die Werbebedingungen der Goldbach Media (Switzerland) AG (abrufbar unter http://www.goldbachmedia.ch/de-ch/agb-werbebedingungen). Allfällige Einschränkungen, spezielle Konditionen oder andere Abweichungen von den vorliegenden AGB kommen nur zur Anwendung, sofern dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf andere Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Jede Gruppengesellschaft handelt wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist ausschliesslich die im Werbeauftrag genannte Gruppengesellschaft Vertragspartei und damit für die Erfüllung des Werbeauftrages verantwortlich und zuständig. 7.1 Entertainment schliesst jede Haftung der ProSiebenSat.1 Media AG, wie z.B. eine Konzernhaftung oder eine Haftung aus einfacher Gesellschaft, ausdrücklich aus.
Werbeträger:
elektronische Medien über welche eine Werbebotschaft übermittelt wird, wie TV-Sender, RadioSender (inkl. Instore- oder Online-Radio), Websites und Websitenetzwerke, Digital out of HomeNetzwerke, Smart-TV, Mobilesites, Online-/Konsolenspiele (Games), Teletext, Mobile App und weitere.
Werbeform:
klassische Werbung, Sonderwerbeformen (bspw. Sponsoring) und andere Formen der kommerziellen Kommunikation.
Distribution:
Auslieferung, Ausstrahlung oder Aufschaltung von Werbeformen.
Werbeauftrag:
Vertrag über die Distribution von Werbeformen in einem Werbeträger.
Agentur:
Werbe- oder Media-Agentur.
Werbetreibender:
Unternehmen, Körperschaften oder Personen, die für Produkte oder Dienstleistungen Werbung betreiben.
Werbeauftraggeber:
Vertragspartner von 7.1 Entertainment. Dies kann ein Werbetreibender oder eine Agentur sein.
Werbeaufträge von Agenturen werden von 7.1 Entertainment nur für namentlich genau bezeichnete Werbetreibende angenommen. 7.1 Entertainment ist berechtigt, von Agenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen. Ein von einer Agentur vertretener Werbeauftraggeber kann sich gegenüber 7.1 Entertainment nur durch Zahlung an 7.1 Entertainment gültig von seiner Zahlungsverpflichtung befreien.
7.1 Entertainment schliesst – soweit im Vertrag nicht anders vereinbart – den Werbeauftrag im Namen und auf Rechnung des von ihr vertretenen Werbeträgers ab. Die in diesen AGB 7.1 Entertainment zugewiesenen Rechte und Pflichten werden im Namen und auf Rechnung des jeweiligen vertretenen Werbeträgers wahrgenommen.
7.1 Entertainment ist jederzeit berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen.
Der Werbetreibende stimmt zu, dass 7.1 Entertainment folgende Daten zur Erstellung bzw. zur Validierung von Werbedruckdaten verwenden kann: Werbeauftraggeber, Kampagne, Laufzeit, Bruttopreis. Diese Daten können auch an Dritte, welche solche Werbedruck-Statistiken erstellen, weitergeleitet werden.
Offerten/Angebote von 7.1 Entertainment sind stets freibleibend und stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Werbezeiten und/oder –plätze. Ein Werbeauftrag kommt rechtswirksam dann zustande, wenn 7.1 Entertainment einen Werbeauftrag schriftlich, per Fax oder per E-Mail bestätigt und der Werbeauftraggeber dieser Auftragsbestätigung nicht innert 48 Stunden schriftlich, per Fax oder E-Mail widerspricht. 7.1 Entertainment hat das Recht, vom Werbeauftraggeber eine schriftliche (Fax oder E-Mail) Gegenbestätigung des Werbeauftrages zu verlangen. Vom Werbeauftraggeber nach 48 Stunden vorgenommene Widersprüche oder in der Gegenbestätigung enthaltene Abweichungen von der Auftragsbestätigung ändern am rechtswirksamen Vertragsschluss gemäss Auftragsbestätigung von 7.1 Entertainment nichts. Mit Distribution der vom Werbeauftraggeber bei 7.1 Entertainment reservierten oder zugesagten Werbeformen kommt der Werbeauftrag in jedem Fall zustande.
Die Distribution ersetzt in diesen Fällen die Bestätigung von 7.1 Entertainment und ein Widerspruch des Werbeauftraggebers ist ausgeschlossen.
Sämtliche von 7.1 Entertainment publizierten Preisangaben verstehen sich als Grundpreise. Der Grundpreis ist die Vergütung für die Distribution der Werbeform. Er enthält keine Produktionskosten oder sonstige Kosten. Diese werden, soweit sie anfallen, gesondert berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Werbeauftraggebers. Grundpreise verstehen sich sodann immer zzgl. Mehrwertsteuer bzw. jede andere anfallende Steuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Gegebenenfalls anfallende urheber- bzw. leistungsschutzrechtliche Vergütungen, die wegen der Ausstrahlung der Werbesendungen an Verwertungsgesellschaften wie z.B. die SUISA oder die GEMA zu zahlen sind, sind in den Grundpreisen ebenfalls nicht enthalten und müssen ohne anderweitige Vereinbarung vom Werbeauftraggeber getragen werden (vgl. hierzu Ziff. 8.2).
Preisänderungen gegenüber den publizierten Preisangaben sind jederzeit möglich. Für rechtsverbindlich zustande gekommene Werbeaufträge sind die Preisänderungen nur wirksam, wenn sie von 7.1 Entertainment mindestens 10 Kalendertage vor Beginn der Distribution angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Werbeauftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich ausgeübt werden. Ohne gegenteilige Mitteilung des Werbeauftraggebers ist 7.1 Entertainment berechtigt, die vereinbarte Distribution zu den neuen Tarifen auszuführen.
Sofern in den jeweils gültigen, publizierten Preisangaben und online abrufbaren Tarifdokumentationen vorgesehen und sofern der werbeträgerbezogene Jahresetat eines Werbeauftraggebers die in der jeweiligen Rabattstaffel genannte Summe übersteigt, gewährt 7.1 Entertainment unter ausdrücklichem Verweis auf Ziff. 4.4. dieser AGB Nachlässe in Form von Bar-Rabatten auf den publizierten Preisangaben. Der Rabatt wird auf Basis des zum Berechnungszeitpunkt eingebuchten Jahresetats (Buchungsvolumen im Auftragsjahr (Kalenderjahr) berechnet und bei Rechnungsstellung berücksichtigt. Die endgültige Abrechnung erfolgt spätestens bei Beendigung des Auftragsjahres rückwirkend und entsprechend der tatsächlich abgenommenen Werbeleistung.
Feste Jahresabschluss-Rabatte und Konzern-Rabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen, von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung. Wenn für konzernangehörige Firmen (massgebend Konzernstatus per 1. Januar des Kalenderjahres) die gemeinsame Rabattierung beansprucht wird, ist die schriftliche Bestätigung einer Konzernbeteiligung von mindestens 50% erforderlich.
Agenturen erhalten, sofern sie die Beratung ihrer Auftraggeber oder entsprechende Dienstleistungen nachweisen können, eine Beraterkommission (Werbeagenturvergütung); vorbehalten bleiben Fälle von Zahlungsrückständen gegenüber 7.1 Entertainment. Der Werbeauftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass 7.1 Entertainment die Agenturen für spezielle zusätzliche Leistungen, welche bei 7.1 Entertainment zu einer Aufwandsminderung oder Risikominimierung führen, zusätzlich und direkt entschädigen kann (Aufwandentschädigung).
Agentur sichert 7.1 Entertainment die rechtmässige Verwendung der gewährten Rabatte und Beraterkommission sowie der Aufwandentschädigung zu. Agentur sichert 7.1 Entertainment insbesondere zu, dass die Gewährung von Rabatten, Beraterkommission und Aufwandentschädigung nicht zu einer Rechts- oder Vertragsverletzung durch Agentur führt. Agentur sichert 7.1 Entertainment weiter zu, dass sie die Kunden vollständig und transparent über die Rabatte, Beraterkommission und Aufwandentschädigung informiert hat und dass sie Rabatte und Beraterkommission (falls von 7.1 Entertainment nicht direkt in Abzug gebracht) und Aufwandentschädigung vollständig weitervergütet, soweit der Kunde nicht explizit darauf verzichtet hat.
7.1 Entertainment stellt ihre Leistungen nach erfolgter Distribution in Rechnung. Sofern in den Werbebedingungen der Gruppengesellschaften oder in einer Einzelvereinbarung nicht anders geregelt, spätestens am Ende einer Werbekampagne.
Bei Zahlungsverzug ist 7.1 Entertainment berechtigt, Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 5% zu sowie zusätzlich CHF 20.00 an Mahngebühren für jede Mahnung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 7.1 Entertainment kann nach eigenem Ermessen die Distribution von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen und bei Ausbleiben dieser Leistungen ganz unterlassen. Der Zahlungsanspruch, auch für diese unterlassene Distribution, bleibt dessen ungeachtet bestehen.
7.1 Entertainment gewährleistet, dass sie die vertraglichen Leistungen sorgfältig erbringt (im Folgenden „Gewährleistung“). Wird im Werbeauftrag lediglich quantitative Leistung vereinbart, ist eine Gewährleistung von 7.1 Entertainment für qualitative Leistung ausgeschlossen. Kann die Distribution aus Umständen, die der Werbeauftraggeber zu vertreten hat, nicht vollzogen werden und besteht keine abweichende Vereinbarung, ist 7.1 Entertainment berechtigt, dem Werbeauftraggeber die für die Werbeleistung gemäss Werbeauftrag geschuldete Vergütung in Rechnung zu stellen. Dem Werbeauftraggeber stehen keine Ersatzansprüche zu. Der Werbeauftraggeber trägt die Gefahr und Kosten für die Übermittlung der Werbemittel an 7.1 Entertainment.
Der Werbeauftraggeber ist dafür verantwortlich und sichert zu, dass die Werbeformen und –inhalte weder direkt noch indirekt (d.h. insbesondere über eine Verlinkung zu weiteren Inhalten und Plattformen) Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Namens-, Persönlichkeits- oder Markenrechte, verletzen noch gegen andere gewerbliche Schutzrechte oder gegen wettbewerbsrechtliche (UWG, PBV), rundfunkrechtliche (RTVG) und weitere Bestimmungen (wie Lotterie-, Spielbanken-, Straf-, Heilmittel-, Alkohol-, Lebensmittelgesetz usw.) und Grundsätze (wie Grundsätze der Lauterkeitskommission) der Schweiz verstossen. Der Werbeauftraggeber ist für die Einholung sämtlicher gewerblicher Schutzrechte für die legale und keine Drittrechte verletzende Ausstrahlung der Werbeform zuständig.
Der Werbeauftraggeber hat die Distribution der Werbeformen unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Distribution schriftlich anzuzeigen, ansonsten die Ausführung des Auftrages als genehmigt gilt.
Für die Messung der von 7.1 Entertainment erbrachten Leistungen sind ausschliesslich die von 7.1 Entertainment angewandten Methoden (Tools, Software, Programme) massgebend, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.
Wird die vereinbarte Distribution aus Gründen, die 7.1 Entertainment zu vertreten hat, nicht oder falsch ausgeführt, kann 7.1 Entertainment nach eigenem Ermessen die vereinbarungsgemässe Durchführung des Werbeauftrages unverzüglich durch gleichwertige Ersatzdistribution wiederholen (Nachbesserung). Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind ausdrücklich und soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Ist die Nachbesserung aus vom Werbeträger oder von 7.1 Entertainment zu vertretenden Gründen fehlgeschlagen, kann der Werbeauftraggeber vom Auftrag zurücktreten. Es gelten die Haftungsbestimmungen von Ziff. 7.
7.1 Entertainment und die Werbeträger haften für etwaige Schäden im Zusammenhang mit dem Werbeauftrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Hilfspersonen ist auf Vorsatz beschränkt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere eine Haftung für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. 7.1 Entertainment übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden, einschliesslich entgangenem Umsatz oder Gewinn oder anderen Folgeschäden. In allen Fällen von Zurückweisung, Verschiebung, Umplatzierung, vorzeitiger Beendung oder Nicht-Distribution von rechtsverbindlichen Werbeaufträgen ist vorbehältlich Ziff. 6.5. ein allfälliger Anspruch des Werbeauftraggebers auf die Rückerstattung des Grundpreises gemäss Ziff. 3.1. beschränkt. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Werbeauftraggeber, haftet für Schäden, die schuldhaft durch Mängel, Verzug oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung und Distribution von Werbemitteln oder sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, inkl. durch Verletzung der Gewährleistungspflichten gemäss Ziff. 6.2. oben, entstehen.
Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet, alle zur Herstellung der Werbeformen notwendigen Rechte auf eigenen Namen und eigene Rechnung einzuholen.
Der Werbeauftraggeber ist dafür verantwortlich und sichert zu, dass er über sämtliche zur Distribution der Werbeformen im entsprechenden Werbeträger erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte (ausgenommen Senderechte und andere Distributionsrechte für GEMA- resp. SUISA-Repertoire) verfügt und räumt 7.1 Entertainment mit Abschluss des Werbeauftrages die zur Erfüllung des Werbeauftrages erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein. Der Werbeauftraggeber räumt 7.1 Entertainment sodann das Recht ein, die Werbemittel wo nötig mit der Bezeichnung «Werbung» o.ä. zu versehen, um dem werbe- und presserechtlichen Trennungsgebot entsprechen zu können.
Sollte 7.1 Entertainment und/oder ein Werbeträger wegen der Distribution einer Werbeform, insbesondere wegen deren Inhalt, von Dritten aus urheber-, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch genommen werden, hält der Werbeauftraggeber 7.1 Entertainment und/oder den Werbeträger von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Der Werbeauftraggeber bzw. die Agentur verpflichtet sich, 7.1 Entertainment und/oder dem Werbeträger sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistung und Anwaltskosten), die 7.1 Entertainment und dem Werbeträger aus der Prozessführung entstehen, zu ersetzen. 7.1 Entertainment ist verpflichtet, eine aussergerichtliche Einigung nur mit vorgängiger Zustimmung des Werbeauftraggebers oder der Agentur abzuschliessen.
Wird 7.1 Entertainment vom Werbeauftraggeber mit der Herstellung von Werbemitteln betraut, so verbleiben sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte des Werkes bei 7.1 Entertainment. Dem Werbeauftraggeber wird ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht am Werbemittel zum Zwecke der Werbung eingeräumt, welches mit dem Preis für das Werbemittel abgegolten ist.
7.1 Entertainment kann von rechtsverbindlich abgeschlossenen Werbeaufträgen zurücktreten, wenn für 7.1 Entertainment bzw. für die Werbeträger nicht vorhersehbare und/oder nicht zu vertretende Änderungen des Angebots der Werbeträger oder deren Einstellung erfolgen, insbesondere infolge Massnahmen der Aufsichtsbehörden. 7.1 Entertainment kann sodann bis 10 Tage vor Beginn der Distribution zurücktreten, wenn sich eine Konkurrenzkonstellation zwischen Werbeauftraggeber und einem Partner des Werbeträgers ergibt. In diesen Fällen sind Ansprüche des Werbeauftraggebers ausgeschlossen.
Auf die vorliegenden AGB sowie auf sämtliche mit 7.1 Entertainment abgeschlossenen Werbeaufträge oder anderen Geschäfte findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung, unter Ausschluss der Bestimmungen über das internationale Privatrecht.
Für alle Streitigkeiten aus diesen AGB sowie den ihnen zugrundeliegenden Werbeaufträgen oder anderen Geschäften sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der 7.1 Entertainment zuständig.
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. 7.1 Entertainment kann die unwirksamen Bestimmungen durch eine Regelung ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
7.1 Entertainment behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Solche Änderungen werden
dem Werbeauftraggeber in geeigneter Weise bekannt gegeben. Während einer laufenden Vertragsbeziehung oder Kampagne kann der Werbeauftraggeber die betroffene Vertragsbeziehung innerhalb von 2 Wochen seit der Mitteilung der Anpassung schriftlich vorzeitig kündigen. Sämtliche in diesem Zusammenhang bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrages bezogenen Dienstleistungen sind vollumfänglich zu bezahlen. Laufende Kampagnen werden auf den Zeitpunkt der Vertragsauflösung gestoppt. Unterlässt der Werbeauftraggeber eine schriftliche Kündigung oder nimmt er die Vertragsleistungen weiter in Anspruch, akzeptiert er die Änderungen der AGB vollumfänglich.
Küsnacht, 06.10.2020